Altkleidercontainer


Die Gemeinde Herscheid vergibt Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern an gemeinnützige und gewerbliche Sammler für den Zeittraum 01.02.25 bis 31.12 27.

Für die Vergabe der Stellplätze können Bewerbungen in Schriftform oder per mail eingereicht werden.
Eine schriftliche Bewerbung kann bis zum 20.12.2024 unter der Anschrift:

Gemeinde Herscheid
Der Bürgermeister
Plettenberger Straße 27
58849 Herscheid

eingereicht werden.

Bewerbungen per mail können an die E-Mail-Adresse ordnungsamt@herscheid.de gesandt werden.


Für die Vergabe hat die Gemeinde ein Standortkonzept und Ermessensrichtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer erlassen. Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewerbung und Einzelheiten zum Vergabeverfahren ergeben sich aus dieser Richtlinie.


Die Richtlinie hat folgenden Wortlaut:


Standortkonzept und Ermessensrichtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer in der Gemeinde Herscheid


1. Ziele
Mit den Ermessensrichtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer in der Gemeinde Herscheid werden die Verteilung, die Standorte und die Anzahl der Sammelcontainer geregelt.

2. Standortkonzept
• Die Gemeinde Herscheid sieht für gemeinnützige und gewerbliche Altkleidersammlungen Standorte auf bzw. an öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen vor. Die Nutzung dieser Standorte erfordert eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW. Die Standorte für die Sondernutzung mit Altkleidercontainern werden anhand sachlicher Gründe mit Bezug zur Straße ausgewählt.
Mit der Aufstellung dieser Richtlinie sollen folgende Ziele erreicht werden:
• Die örtliche und zahlenmäßige Festlegung von Aufstellflächen von Altkleidercontainern
• Eine eindeutige Zuordnung dieser Standorte zu verantwortlichen Unternehmen, Organisationen oder Personen, die für die Sauberkeit auch im Umfeld des Standortes zuständig sind
• Die Sicherstellung der Gleichbehandlung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern
Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
• Sicherung eines einwandfreien Straßenzustandes (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs),
• Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
• der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen)
• Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds, u. ä.)
Die Gesamtanzahl der Standorte bestimmt sich anhand der Einwohnerzahl (1000 Einwohner pro Standort). Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 6 - 7 Altkleidercontainern im Gemeindegebiet. Auf dem Gemeindegebiet stehen auch auf privaten Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind Altkleidercontainer. Diese werden auf den Bedarf von 6 Containern nicht angerechnet. Die ausgewählten Standorte sind in der Anlage dieser Richtlinie dargestellt (Standortliste). Ein Standort kann maximal einen Altkleidercontainer aufnehmen. Weitere Standorte können bei Bedarf unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien in die Anlage aufgenommen werden. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer für andere Standorte, die nicht in der Anlage genannt sind, wird ausgeschlossen.


3. Rahmenbedingungen der Sondernutzungserlaubnis
Sondernutzungserlaubnisse im Sinne dieser Richtlinien werden ausschließlich befristet für jeweils 3 Jahre erteilt. Die ersten Sondernutzungserlaubnisse auf Basis dieser Richtlinie werden zunächst bis zum 31.12.2027 befristet.
Um mehreren Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, Altkleidercontainer im Gemeindegebiet aufstellen zu können sollen höchstens 50 % der Standorte auf einen Anbieter entfallen.
Die Altkleidercontainer müssen folgende Merkmale aufweisen:
• Den Namen des Erlaubnisnehmers und dessen jederzeitige telefonische Erreichbarkeit
• Eine Beschriftung „Alttextilien“ in deutlich sichtbarer Größe
• Eine Befüllbarkeit durch Schubsystem mit verlängertem Haltegriff
• Ein GS-Prüfsiegel und eine CE-Kennzeichnung
• Eine Einbruchsicherung
• Einen deutlich sichtbaren Hinweis auf das Verbot des Einstiegs in den Altkleidercontainer
• Keine kommerzielle Werbung Dritter
Die Entleerung der Altkleidercontainer sowie die Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen im Umkreis von fünf Metern hat entsprechend des tatsächlichen Anfalls und unter Berücksichtigung der feststellbaren Mengenentwicklung auf Kosten des Erlaubnisnehmers so häufig stattzufinden, dass eine Überfüllung nicht auftritt. Mindestens sind die Contaiern einmal wöchentlich zu entleeren. Das Tätigwerden ist mit Datum schriftlich zu dokumentieren und bei Bedarf der Gemeinde nachzuweisen.
Die Entleerung der Altkleidercontainer und die Reinigung darf nur werktags in der Zeit von 7.00 – 19.00 Uhr stattfinden.
Die Gemeinde Herscheid ist berechtigt, den Erlaubnisnehmer zu notwendigen Zusatzentleerungen und Säuberungen aufzufordern. Dieser Aufforderung ist innerhalb von 48 Stunden nachzukommen.


4. Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen; Auswahl- und Vergabeverfahren
Der Beginn eines neuen Vergabeverfahrens wird mindestens zwei Monate vor Beginn der Neuvergabe auf der Internetseite der Gemeinde Herscheid (www.herscheid.de) öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für die Standorte gem. Standortliste ist schriftlich bis zum in der Bekanntmachung veröffentlichten Datum zu stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:


• Den Namen, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers
• Die Benennung der beantragten Standorte
• Einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentral-/Wettbewerbs- oder Vereinsregister für das genannte Unternehmen oder die gemeinnützige Organisation oder Person
• Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
• Den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe von 1.500.000 € für Personenschäden und 1.000.000 € für Sachschäden für die Dauer der Sondernutzung.
• Den Nachweis über eine gültige Anzeige nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) im Märkischen Kreis für die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung
• Eine Darstellung des Erscheinungsbildes des Altkleidercontainers
• Angaben über die vorgesehenen Leerungs- und Reinigungsintervalle
• Den Nachweis über die geordnete und schadlose Verwertung des gesammelten Inhaltes der Container
Die Sondernutzungsperiode beginnt erstmals am 01.02.2025.
Nachträgliche Bewerbungen für offene Standplätze sind möglich.
Die Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse erfolgt im Losverfahren, in dem für jeden Standort aus einem Topf mit allen Bewerbern jeweils ein Los entnommen wird. Will ein Bewerber nur eine begrenzte Anzahl von Behältern aufstellen, so wird dessen Los nach Erreichen der gewünschten Standortzahl aus dem Lostopf entfernt.
Das Ergebnis der Auslosung wird allen Antragstellern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Erlaubnisnehmer darf den Standort nicht an Dritte untervermieten.


Nach Ablauf der befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis sind die Altkleidercontainer ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen, wenn keine neue, zeitlich unmittelbar anschließende Erlaubnis erteilt wurde.
Die Gemeinde Herscheid ist berechtigt, die Container auf Kosten der Erlaubnisnehmers zu entfernen, wenn der Pflicht zur Entfernung nicht nachgekommen wird.


Sofern die Sondernutzungsfläche für Maßnahmen im öffentlichen Interesse, z.B. für Straßenbaumaßnahmen benötigt wird, ist der Erlaubnisnehmer verpflichtet, die Fläche innerhalb von 2 Wochen auf eigenen Kosten temporär oder dauerhaft zu räumen. Eine temporäre Entfernung hat der Erlaubnisnehmer entschädigungslos zu dulden. Bei dauerhaftem Wegfall der Fläche, wird die Gemeinde Herscheid die Zuteilung eines Ersatzstandortes prüfen. Der Anspruch auf einen Ersatzstandort besteht nicht.
Eine Verankerung oder Befestigung der Container im Straßenkörper darf nicht vorgenommen werden.

5. Übergangsregelung
Das Verfahren nach Ziffer 4 beginnt nach Inkrafttreten dieser Richtlinien für alle in der Anlage genannten Standorte.
Anschließend sind alle Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen im Gemeindegebiet innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen, es sei denn, das Verfahren nach Ziffer 4 teilt den Antragstellern an entsprechenden Standorten eine neue Sondernutzungserlaubnis zu.

Standortliste
1. Feuerwehrgerätehaus Rärin
2. Habbeler Sraße (Parkplatz Rammberghalle)
3. Friedliner Straße (PFT)
4. Gemeinschaftshalle
5. Müggenbrucher Weg (unterh. Panne-Eck)

6. Ober-Holte (Standort Glascontainer)

Herr Andre Zimmermann

Fachbereich 2 - Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Soziales, Kultur
Details
Öffnungszeiten Rathaus

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Montags und freitags
von 8 - 12 Uhr
Dienstags von 8 - 12 Uhr und von 14 - 16 Uhr
Mittwochs von 8 - 12 Uhr
Donnerstags von 8 - 12 Uhr und von 14 - 18 Uhr

Sie erreichen uns telefonisch unter 02357/90930. Rufen Sie gerne vor dem Besuch an, denn viele Anliegen können auch telefonisch geregelt werden.

Die Gemeindebücherei ist donnerstags von 16 -17.30 Uhr geöffnet.

Das Sozialamt, die Wohngeldstelle und die Versicherungsstelle sind mittwochs geschlossen.