Untersuchungsberechtigungsschein
Weiterhin ist vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen, soweit der/die Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Untersuchung ist kostenlos, wenn ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt wird. Dieser kann persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter beim Bürgerbüro beantragt werden.
Personalausweis
§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz