Fundbüro
Fundsachen werden gemäß Gesetz (§§ 965-984 BGB) sechs Monate aufbewahrt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden allerdings sofort entsorgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann die Fundsache in den Besitz des Finders übergehen.
Fundsachen können im Bürgerbüro erfragt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Verlust einer Sache registrieren zu lassen, um die spätere Zuordnung zu erleichtern.
Der Finderlohn richtet sich nach dem Wert der Fundsache.
Bis einschließlich 500,00 € = 5 % vom Wert
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)