Polizeiliches Führungszeugnis
Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann nur höchstpersönlich (bei Minderjährigen durch gesetzliche Vertreter) bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Benötigen Sie ein Führungszeugnis der Belegart O, bringen Sie bitte am Tag der Antragstellung die genaue Anschrift sowie den Verwendungszweck und das nötige Aktenzeichen mit. Das Führungszeugnis wird der Behörde direkt zugesandt.
Das Führungszeugnis der Belegart N wird Ihnen innerhalb von 7-10 Tagen direkt nach Hause geschickt.
Das Führungszeugnis ist üblicherweise für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig und wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.
Seit 01. Mai 2010 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen verlangen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreuen, erziehen oder ausbilden. Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses muss eine schriftliche Aufforderung vorliegen, dass die Voraussetzungen gem. § 30 a Absatz 1Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllt sind.
Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun haben wie zum Beispiel Schulbusfahrerinnen, Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen, Sporttrainer, Leiterinnen von Jugendgruppen oder Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Sie können diesen Service auch online bearbeiten. Das geht ganz einfach online über unser Service Portal. (Weiterleitung zum Bundesamt für Justiz).
- Die Gebühr für ein Führungszeugnis beträgt 13,00 €.
amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
Seit 01. Mai 2010 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen verlangen, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreuen, erziehen oder ausbilden. Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses muss eine schriftliche Aufforderung vorliegen, dass die Voraussetzungen gem. § 30 a Absatz 1Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllt sind.