Ummeldung
Der Meldepflichtige muss persönlich vorsprechen oder kann sich durch Vollmacht vertreten lassen. Bei Verheirateten genügt die Vorsprache eines Ehegatten. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden.