Anmeldung/Abmeldung nach dem Bundesmeldegesetz
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Vorhandene Gewerbe, Hunde und Fahrzeugscheine müssen bei Umzug geändert werden. Bitte geben Sie das an.
Neu seit 01.11.2015 Mitwirkung des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Dies geschieht durch Ausfüllen einer Wohnungsgeberbestätigung, die stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen ist.
Die Anmeldung ist kostenlos.
- Personalausweis
- Reisepass (wenn vorhanden)
- Kinderreisepass (wenn vorhanden) oder Geburtsurkunde des Kindes
- Stammbuch der Familie (bei Verheirateten
- Wohnungsgeberbescheinigung