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Ausnahmegenehmigung „Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum“

Ausnahmegenehmigung „Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum“ 

Veranstaltungen, die den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen und verkehrslenkende Maßnahmen erfordern, benötigen in der Regel eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei solchen Veranstaltungen kann es sich z. B. um Festumzüge (Schützen-, St.-Martins- oder Fackelzug), Stadt- oder Straßenfeste, Sportveranstaltungen (Radrennen oder Laufveranstaltungen) Konzerte, Märkte oder ähnliches handeln.

Gerne leiten wir Ihren Antrag an den Märkischen Kreis für Sie weiter.

Rechtsgrundlagen

 

Frau Angelika Schürmann

Details
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