Hundehaltung (Haltungsanträge nach Landeshundegesetz)
Die Haltung eines Hundes ist dem Steueramt in jedem Fall anzuzeigen. Alles, was Sie zum Thema Hundesteuer wissen müssen, erfahren Sie hier.
Zusätzlich gilt:
Große Hunde müssen angemeldet werden: Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 cm haben oder mindestens 20 kg wiegen, fallen unter dem Begriff „Große Hunde“. Dies wären beispielsweise: Schäferhund, Labrador, Dobermann usw.
Die folgenden Formulare können Sie im Ordnungsamt ausfüllen und direkt abgeben:
Haltungsanzeige nach §11 (große Hunde)
Antrag zur Hundehaltung nach §10 "Hunde bestimmter Rassen"
Antrag auf Hundehaltung "gefährliche Hunde"gemäß §3
Merkblatt zum Landeshundegesetz
Das Halten eines Großen Hundes ist dem Ordnungsamt unter Vorlage folgender Nachweise/Unterlagen anzuzeigen:
- Sachkundenachweis durch
o Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarzt oder
o Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Sachverständigenstelle (beispielsweise Veterinäramt MK) oder
o Vorlage des Jagdscheins - Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden
Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochip-Implantation erfolgt durch den Tierarzt)
Die Beibringung des Sachkundenachweises entfällt bei folgenden Personenkreisen:
a) Inhaber von Jagdscheinen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
b) Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (Zucht oder Haltung von Hunden) sind.
c) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber/innen einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
d) Polizeihundeführer/innen;
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu
erteilen.
Die Haltung eines „Gefährlichen Hundes“ oder eines „Hundes bestimmter Rasse" bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes (Antragsformulare s. oben). Zu diesen Hunden zählen lt. Landeshundegesetz:
- Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafffordshire Bullterrier, Bullterrier, Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und
- alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z.B. Rottweiler-Mix).
Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse ist beim Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen. Welche Unterlagen hierfür benötigt werden, kann beim Ordnungsamt erfragt werden bzw. ist auf dem Erlaubnisantrag ersichtlich.
Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen durch Hunde
Wer Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Darüber hinaus besteht eine generelle Leinenpflicht. Auf Spielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.