Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) haben Personen, die:
- eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII bezogen wird,
oder
- nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung gem. §43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch auf Zeit voll erwerbsgemindert sind,
oder
- unter 15 Jahre alt sind und nicht mit ihren leiblichen Eltern bzw. einem leiblichen Elternteil zusammenleben,
und
- ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:
- den maßgebenden Regelbedarf
- die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
- ggfls. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
- ggfls. bestehende Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft, bei alleinerziehenden Personen oder bei einer dezentralen Warmwasserversorgung)
- ggfls. einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung einer Wohnung oder Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen)
- ggfls. ein ergänzendes Darlehen, wenn ein mit dem Regelbedarf abgegoltener und unabweisbarer Bedarf nicht finanziert werden kann (die Tilgung erfolgt durch Einbehaltung von kleinen monatlichen Raten aus den zukünftigen Auszahlungsbeträgen).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/Reisepass
- Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
- Vermieterbescheinigung
- Nachweis über private Versicherungen (z.B. private Haftpflicht-, Hausrat- oder KFZ-Versicherung)
- Nachweise über Vermögen (z.B. Haus- und Grundvermögen, PKW oder Wertpapiere)
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
Darüber hinaus können noch weitere individuelle Unterlagen nötig sein, diese werden Ihnen dann bei der Antragstellung genannt.
Wann ist man von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen?
Von der Hilfe zum Lebensunterhalt ist man ausgeschlossen, wenn:
- das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000€ (je Kind, Elternteil) übersteigt,
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
- man Anspruch auf eine vorrangige Leistung hat (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- eventuell, wenn man mit einer Person, die Anspruch auf Bürgergeld hat in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt.
Wie hoch ist die Vermögensfreigrenze?
- 10.000 € für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person
- 500 € für alle weiteren Personen
Zuständigkeit nach Nachnamen:
A-C Frau Schmidt
D-Z Herr Krehmer
Rechtsgrundlage:
- 3. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
- Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch