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Grundsicherung

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) haben Personen, die:

  • die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII (Regelaltersrente) erreicht haben

oder

  • nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung gem. §43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben

und

  • ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können

 

Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt und wird ab dem 1. des Antragsmonats in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Die Grundsicherung umfasst:

  • den maßgebenden Regelbedarf
  • die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
  • ggfls. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
  • ggfls. bestehende Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft, bei alleinerziehenden Personen oder bei einer dezentralen Warmwasserversorgung)
  • ggfls. einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung einer Wohnung oder Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen)
  • ggfls. ein ergänzendes Darlehen, wenn ein mit dem Regelbedarf abgegoltener und unabweisbarer Bedarf nicht finanziert werden kann (die Tilgung erfolgt durch Einbehaltung von kleinen monatlichen Raten aus den zukünftigen Auszahlungsbeträgen).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis/Reisepass
  • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder
  • Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
  • Vermieterbescheinigung
  • Nachweis über private Versicherungen (z.B. private Haftpflicht-, Hausrat- oder KFZ-Versicherung)
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Haus- und Grundvermögen, PKW oder Wertpapiere)
  • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)

 

Darüber hinaus können noch weitere individuelle Unterlagen nötig sein, diese werden Ihnen dann bei der Antragstellung genannt.

 

 

 

Wann ist man von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen?

 Von den Grundsicherungsleistungen ist man ausgeschlossen, wenn:

  • dem Grunde nach Leistungsberechtigte, sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten: nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland,
  • das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000€ (je Kind, Elternteil) übersteigt,
  • die Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

 

Wie hoch ist die Vermögensfreigrenze?

  • 10.000 € für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person
  • 500 € für alle weiteren Personen

 

Zuständigkeit nach Nachnamen:

A-C Frau Schmidt

D-Z Herr Krehmer

 

Rechtsgrundlage:

  • 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
  • Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  • Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Herr Marc Krehmer

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Frau Vivien Schmidt

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