Grundsicherung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) haben Personen, die:
- die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII (Regelaltersrente) erreicht haben
oder
- nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung gem. §43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
- ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können
Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt und wird ab dem 1. des Antragsmonats in der Regel für 12 Monate bewilligt.
Die Grundsicherung umfasst:
- den maßgebenden Regelbedarf
- die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung
- ggfls. Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
- ggfls. bestehende Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft, bei alleinerziehenden Personen oder bei einer dezentralen Warmwasserversorgung)
- ggfls. einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattung einer Wohnung oder Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen)
- ggfls. ein ergänzendes Darlehen, wenn ein mit dem Regelbedarf abgegoltener und unabweisbarer Bedarf nicht finanziert werden kann (die Tilgung erfolgt durch Einbehaltung von kleinen monatlichen Raten aus den zukünftigen Auszahlungsbeträgen).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/Reisepass
- Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
- Vermieterbescheinigung
- Nachweis über private Versicherungen (z.B. private Haftpflicht-, Hausrat- oder KFZ-Versicherung)
- Nachweise über Vermögen (z.B. Haus- und Grundvermögen, PKW oder Wertpapiere)
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
Darüber hinaus können noch weitere individuelle Unterlagen nötig sein, diese werden Ihnen dann bei der Antragstellung genannt.
Wann ist man von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen?
Von den Grundsicherungsleistungen ist man ausgeschlossen, wenn:
- dem Grunde nach Leistungsberechtigte, sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten: nach Ablauf der vierten Woche bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland,
- das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000€ (je Kind, Elternteil) übersteigt,
- die Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Wie hoch ist die Vermögensfreigrenze?
- 10.000 € für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person
- 500 € für alle weiteren Personen
Zuständigkeit nach Nachnamen:
A-C Frau Schmidt
D-Z Herr Krehmer
Rechtsgrundlage:
- 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
- Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch