Ragt nämlich der Bewuchs von Privatgrundstücken unkontrolliert in den öffentlichen Verkehrsraum, so ist die Verkehrssicherheit eingeschränkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bewuchs Verkehrszeichen oder Straßenlaternen verdeckt oder in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinwächst. Es ist leider im Gemeindegebiet schon häufiger vorgekommen, dass Personen den Gehweg verlassen und auf der Fahrbahn ausweichen mussten, um am Überwuchs vorbeizukommen. Dies ist besonders kritisch, wenn Kinder die betroffen Stellen passieren wollen und gegebenenfalls unachtsam den Bewuchs unter Nutzung der Fahrbahn umgehen. Hier ist der Grundstückseigentümer in der Pflicht!
Im Fahrbahnbereich ist das sogenannte Lichtraumprofil (Straßenlaternen) bis zu einer Höhe von 4,50 Meter und bei Fußgängerwegen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter freizuhalten. Seitlich ist der Bewuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Was passiert, wenn sich der Grundstückeigentümer nicht daran hält?
Zunächst wird der Grundstückseigentümer durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes freundlich dazu aufgefordert, den Bewuchs zurückzuschneiden. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird ein Ordnungsverfahren eingeleitet, welches bei weiterer Weigerung in einer Ersatzvornahme enden kann. Dabei wird der Bewuchs durch ein vom Ordnungsamt beauftragten Unternehmen entfernt. Die Kosten des Rückschnitts zuzüglich aller Verfahrenskosten sind dann vom Grundstückseigentümer zu bezahlen. Danach wird gegebenenfalls noch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Bußgeldrahmen geht bis 1000 Euro. Wie Benjamin Hasemann vom Ordnungsamt der Gemeinde erklärt, werde der ersten Aufforderung in den meisten Fällen aber nachgekommen.
Gerade an Sonn- und Feiertagen stellen sich viele die Frage: Ist es überhaupt erlaubt, Heckenschere, Rasenmäher und Co. einzusetzen?
Ordnungsamtsleiterin Bärbel Sauerland verweist auf die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die besagt, dass das Betreiben folgender Geräte in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist - zum Beispiel: Motorsägen, Rasentrimmer, Rasenmäher und andere laute Geräte.
An Werktagen ist das Mähen etc. ebenfalls zwischen 20 und 7 Uhr verboten. Besonders laute Geräte, wie beispielsweise ein Laubbläser, dürfen generell nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.
Die Gemeinde Herscheid gibt noch einen TIPP: Wer keinen Krach mit den Nachbarn riskieren möchte, verzichtet besser auf Lärm.